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Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Solarpark Herzfeldweg“ der Stadt Ballenstedt

 

Der Stadtrat der Stadt Ballenstedt hat in seiner Sitzung am 02.03.2023 die Abwägung und Annahme des Bebauungsplanes Nr. B 41 „Solarpark Herzfeldweg“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes ist im beigefügtem Lageplan gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Nr. B 41 „Solarpark Herzfeldweg“ kann bei der Stadt Ballenstedt, Rathausplatz 12, 06493 Ballenstedt, Zimmer 17 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Ballenstedt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung für den Geltungsbereich des o. a. Planes und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt hingewiesen.

 

Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Die gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

 

Ballenstedt, den 01.08.2023

Dr. Michael Knoppik

Bürgermeister

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 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag_vbB-Plan Nr. 41 SolarparkRieder Stadt Ballenstedt OT Rieder Genehmigung Dez. 2022

 Begründung vbB-Plan Nr. 41 Solarpark Herzfeldweg Stadt Ballenstedt OT Rieder Genehmigung Dez. 2022

 Blendgutachten_SP Rieder_V2

 Planzeichnung vbB-Plan Nr. 41 Solarpark Herzfeldweg Stadt Ballenstedt OT Rieder Genehmigung Dezember 2022 (1)